Neue IGF-Fördersätze: Höhere Antragsobergrenzen für Forschungsprojekte
Für Anträge auf Begutachtung im Rahmen der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF) gelten ab sofort die neuen Förderobergrenzen. Damit können für Forschungsprojekte höhere Fördersummen beantragt werden.
Die Änderungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Verlängerung der IGF-Förderrichtlinie und den damit verbundenen Anpassungen, die ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Die neuen IGF-Förderobergrenzen im Überblick
Die maximal beantragbaren Fördersummen richten sich nach der Anzahl der beteiligten Forschungseinrichtungen:
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Eine Forschungseinrichtung: bis zu 320.000 Euro
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Zwei Forschungseinrichtungen: bis zu 560.000 Euro, maximal 280.000 Euro je Forschungseinrichtung
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Drei Forschungseinrichtungen: bis zu 750.000 Euro, maximal 250.000 Euro je Forschungseinrichtung. Hier bleibt die bisherige Obergrenze unverändert.
Für welche Anträge gelten die neuen Fördersätze?
Die neuen Obergrenzen können bereits jetzt bei Anträgen auf Begutachtung berücksichtigt werden.
Wichtig: Bei bereits begutachteten oder aktuell in der Begutachtung befindlichen Anträgen ist eine nachträgliche Anpassung an die neuen Förderobergrenzen grundsätzlich nicht möglich. Das Gutachtervotum berücksichtigt auch die Angemessenheit der beantragten Mittel.
Sonderregelung für erneut vorgelegte Anträge
Bei Anträgen, die einmalig erneut vorgelegt werden können – beispielsweise nach einer Ablehnung oder einem Rückzug –, dürfen die neuen Förderobergrenzen genutzt werden.
Wird das Vorhaben inhaltlich erweitert, muss die Vorhabenbeschreibung entsprechend ergänzt werden. Die Änderungen sind kenntlich zu machen. Ein gegebenenfalls entstehender zusätzlicher Mittelbedarf muss gesondert begründet werden.
Das offizielle Rundschreiben finden Sie hier: PDF_Rundschreiben
Die Änderung der Förderrichtlinie ist hier einzusehen: PDF_Bekanntmachung
